Energiewirtschaftsgesetz:

Nach § 1 der Neufassung der 2. Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz sind bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, wenn die VDE- Bestimmungen beachtet worden sind.

Auzug aus der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden AVBEltV:

§ 12 Kundenanlage:

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlußsicherung ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf außer durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingetragenen Installateur nach den Vorschriften dieser Verordnung und nach anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle (z. B. VDE- Zeichen, GS- Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Unfallverhütungsvorschriften Elektrische Anlagen und Betriebsmittel VGB 4

§ 3 Grundsätze:

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechischen  Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

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